§ 21 – Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse
(1) Alte Rechte und alte Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 noch nicht im Wasserbuch eingetragen oder zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind, können bis zum 1. März 2013 bei der zuständigen Behörde zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet werden. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. Alte Rechte und alte Befugnisse, die nicht nach den Sätzen 1 und 2 angemeldet worden sind, erlöschen am 1. März 2020, soweit das alte Recht oder die alte Befugnis nicht bereits zuvor aus anderen Gründen erloschen ist. (2) Absatz 1 gilt nicht für alte Rechte und alte Befugnisse, die nach einer öffentlichen Aufforderung nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung innerhalb der dort genannten Frist nicht zur Eintragung in das Wasserbuch angemeldet worden sind. Für diese alten Rechte und alten Befugnisse gilt § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung.
Kurz erklärt
- Alte Rechte und Befugnisse, die bis zum 28. Februar 2010 nicht im Wasserbuch eingetragen sind, können bis zum 1. März 2013 angemeldet werden.
- Nach dem 1. März 2013 erlöschen nicht angemeldete alte Rechte und Befugnisse am 1. März 2020.
- Diese Regelung gilt nicht für Rechte, die nach einer öffentlichen Aufforderung nicht rechtzeitig angemeldet wurden.
- Für diese nicht angemeldeten Rechte gelten spezielle Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes.
- Alte Rechte und Befugnisse, die aus anderen Gründen bereits erloschen sind, sind von diesen Fristen nicht betroffen.